Rn. 571

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 125 SGB VI wird zwischen Bundesträgern und Regionalträgern unterschieden:

  • Bundesträger: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Regionalträger: Deren Name besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (Bsp: DRV Bayern Süd).

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