Rn. 571
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 125 SGB VI wird zwischen Bundesträgern und Regionalträgern unterschieden:
- Bundesträger: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Regionalträger: Deren Name besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (Bsp: DRV Bayern Süd).
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