Rn. 289
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zu beachten ist, dass weitere Leistungen/Erstattungen im Zusammenhang mit den in § 23 Abs 2 S 1 Nr 3, 4, § 39 Abs 2 S 4 SGB VIII ggf nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sein können. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.
Rn. 290
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 10 Abs 4 S 2 EStG können StPfl, für deren Krankenversicherung Leistungen nach § 3 Nr 9 EStG erbracht werden, Vorsorgeaufwendungen von bis zu EUR 1 900 pa (ab VZ 2010) abziehen, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Dadurch reduziert sich der abziehbare Betrag nach § 10 Abs 4 S 1 EStG von dort EUR 2 800 pa auf EUR 1 900 pa (bzw bei zusammenveranlagten Ehegatten jeweils das Doppelte).
Rn. 291–336
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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