Rn. 289

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu beachten ist, dass weitere Leistungen/Erstattungen im Zusammenhang mit den in § 23 Abs 2 S 1 Nr 3, 4, § 39 Abs 2 S 4 SGB VIII ggf nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sein können. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

 

Rn. 290

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 10 Abs 4 S 2 EStG können StPfl, für deren Krankenversicherung Leistungen nach § 3 Nr 9 EStG erbracht werden, Vorsorgeaufwendungen von bis zu EUR 1 900 pa (ab VZ 2010) abziehen, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Dadurch reduziert sich der abziehbare Betrag nach § 10 Abs 4 S 1 EStG von dort EUR 2 800 pa auf EUR 1 900 pa (bzw bei zusammenveranlagten Ehegatten jeweils das Doppelte).

 

Rn. 291–336

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge