Rn. 50

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Frauen erhalten für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 Abs 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs 1 MuSchG (idR 8 Wochen nach der Entbindung, ggf 12 Wochen) sowie für den Entbindungstag von ihrem ArbG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Einzelheiten zur Berechnung in § 20 Abs 1 S 1ff MuSchG).

 

Rn. 50a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für die Frage fortlaufende oder einmalige Zahlung gilt s Rn 46b entsprechend.

 

Rn. 50b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1c EStG, falls er von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird).

 

Rn. 50c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hat die ArbN einen solchen Zuschuss bezogen, darf der ArbG bei ihr keinen LStJA durchführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG). Der ArbG hat ferner auf dem Lohnkonto (§ 4 LStDV) des ArbN den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld einzutragen (§ 41 Abs 1 S 4 EStG).

 

Rn. 50d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Auf der elektronischen LSt-Bescheinigung ist dieser Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu vermerken (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG).

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