Rn. 97

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 421j Abs 1 SGB III aF hatten ältere ArbN (dh, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beendeten oder vermieden) Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie (kumulativ)

  • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen hatten oder geltend machen konnten,
  • ein Arbeitsentgelt beanspruchen konnten, das den tariflichen, oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entsprach, und
  • eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens EUR 50 bestand.
 

Rn. 97a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Regelung wurde durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 2002, 4607) ab 01.01.2003 ins SGB III eingeführt und mehrfach verlängert. Ab 01.01.2011 war sie nur noch anwendbar, wenn der Anspruch auf die Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden war (§ 421j Abs 7 S 1 SGB III aF). Bei erneuter Antragstellung konnten die Leistungen längstens bis 31.12.2012 gewährt werden (§ 421j Abs 7 S 2 SGB III aF).

 

Rn. 97b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Entgeltsicherung für diese älteren ArbN wurde geleistet (§ 421j Abs 3 SGB III aF) als

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als
  • zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
 

Rn. 97c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Zuschuss betrug im 1. Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 % und im 2. Jahr 30 % der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (= Unterschiedsbetrag zwischen pauschaliertem Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengelds zugrundeliegenden Arbeitsentgelt ergab, und dem pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung, § 421j Abs 1 S 2 SGB III aF).

 

Rn. 98

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 421j Abs 5 SGB III aF sah drei Ausschlusstatbestände für diese Entgeltsicherung vor:

(1) wenn bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 216b SGB III aF ein geringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde,
(2) wenn die Beschäftigung in einer Maßnahme nach §§ 240–279aff SGB III aF (Berufsausbildungsförderung usw) erfolgte,
(3) wenn der ArbN eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezog.
 

Rn. 99

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diesen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 421j SGB III aF stellte § 3 Nr 2 EStG aF steuerfrei. Er unterlag jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).

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