Rn. 44a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder sind in verschiedenen Büchern des SGB vorgesehen. Dabei ist für die Einordnung in § 3 Nr 1 EStG wie folgt zu unterscheiden:

 
Übergangsgeld nach SGB III (§ 118 Nr 1, §§ 119121)

Steuerfrei nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG (s Rn

117 k, 117l)
Übergangsgeld nach SGB VI (§§ 20, 21) Steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG (s Rn 44b44d)
Übergangsgeld nach SGB VII (§ 49) Steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG (s Rn 37k
Übergangsgeld nach SGB IX (§ 44 Abs 1 Nr 1, § 65 Abs 1 Nr 3, 66) Steuerfrei nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG (s Rn 117r)
 

Rn. 44b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 20 SGB VI regelt die Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld, § 21 SGB VI deren Höhe und Berechnung.

 

Rn. 44c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder nach §§ 20, 21 SGB VI erhalten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die

  • von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten und
  • bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen entweder (= alternativ)

    • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
    • Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder iF des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
 

Rn. 44d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der Formulierung "nach dem SGB VI" ergibt sich, dass von einem ausländischen Versicherungsträger gezahltes Übergangsgeld nicht nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 1 steuerfrei wäre (so noch BFH vom 20.12.1997, VI R 150/97, nv). Diese Rechtslage wäre nicht europarechtskonform. Nunmehr (ab VZ 2015) ist die Steuerbefreiung durch § 3 Nr 2 Buchst e (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit einer vergleichbaren Leistung geregelt. Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Versicherungsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden.

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