Rn. 32b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auch Leistungen aus einer ausländischen Krankenversicherung sind steuerfrei (BFH BStBl II 1998, 581 für schweizerische Krankenversicherung; BFH BFH/NV 2009, 1625 für schweizerisches Geburtengeld; FG Köln DStRE 2013, 1025, rkr für niederländisches Krankengeld; FG BdW vom 08.05.2019, 14 K 1955/18, DStRE 2020, 257 rkr (Rev, Az des BFH III R 56/19) für schweizerische Kollektiv-Krankentagegeldversicherung; H 3.1 EStH 2021; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 1 EStG Rz 1; auch s Rn 35a). Nunmehr ist dies durch § 3 Nr 2 Buchst e EStG (s Rn 119fff) ausdrücklich auf EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit vergleichbaren Leistungen geregelt.
Für Drittlandsgebiete ergibt sich mE die Steuerfreiheit solcher Leistungen unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 Nr 1 Buchst a EStG Fall 1, der nicht zwischen Leistungen inländischer und ausländischer Krankenversicherung differenziert.
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