Rn. 2113

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(1) Dass nur ArbN begünstigt sind, nicht aber Selbstständige, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (s Rn 1235 zu § 3 Nr 33 EStG). Bei der Öffnung der Sozialversicherung für Selbstständige war der Gesetzgeber nicht gezwungen, sie Nichtselbstständigen in allen Punkten gleichzustellen, zB durch einen erweiterten Sonderausgaben- oder BA-Abzug (BVerfG HFR 1978, 293).
(2) Dass nur Zukunftssicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und nicht auch solche aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder aufgrund freiwilliger Leistung steuerbefreit sind, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 2010, 194; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 62 EStG Rz 1).
(3) Dass ArbG-Zuschüsse an AG-Vorstandsmitglieder nicht nach § 3 Nr 62 S 1 EStG steuerfrei sind, sondern stpfl Arbeitslohn, verstößt nach BFH BStBl II 1993, 169 (unter Hinweis auf BVerfG WM 1992, 1512) nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
(4) Dass die von einem Grenzgänger Schweiz in vollem Umfang getragenen Beiträge zur Krankenversicherung nicht zur Hälfte entsprechend der Regelung in § 3 Nr 62 EStG steuerfrei sind, verstößt nach FG BdW EFG 1998, 380 rkr nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
(5) Dass es für die Kürzung des Vorwegabzugs durch § 10 Abs 3 S 2 EStG aF unerheblich war, in welchem Umfang der ArbG Zukunftssicherungsleistungen erbracht hatte, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 2003, 183). Eine Gleichstellung von kraft Gesetz versicherungsfreien mit versicherungspflichtigen ArbN in § 3 Nr 62 S 2 EStG verlangt Art 3 Abs 1 GG nicht (BFH BStBl II 2002, 886).
(6) Dass es für § 3 Nr 62 S 1 EStG nicht darauf ankommt, ob die Verpflichtung des ArbG zur Zukunftssicherungsleistung auf inländischen oder ausländischen Gesetzen beruht, entspricht Art 3 Abs 1 GG, da nicht nach Nationalität des ArbG unterschieden wird. Auch s Rn 2113a zum Europarecht.

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