Rn. 91

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten ArbN bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 117 Abs 1 SGB III aF), sofern sie noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 117 Abs 2 SGB III aF). Anspruch auf Arbeitslosengeld haben ArbN (§ 118 Abs 1 Nr 1–3 SGB III aF), die (kumulativ)

  • arbeitslos waren (§ 119 SGB III aF),
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hatten (§ 122 SGB III aF),
  • die Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III aF) erfüllt hatten.
 

Rn. 91a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Arbeitslosengeld unterlag dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).

 

Rn. 92

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Etwaige spätere Zahlungen des ArbG an das Arbeitsamt aufgrund des Forderungsübergangs nach § 115 SGB X waren ebenfalls steuerfrei, wenn (sonst stpfl Arbeitslohn, BFH BStBl II 2008, 375) über das Vermögen des ArbG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war oder iFd § 183 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF (Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse) oder Nr 3 SGB III aF (vollständige Beendigung der inländischen Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam; H 3.2 EStH 2010 "Leistungen nach dem SGB III" iVm R 3.2 Abs 1 S 2 LStR 2011). Hatte das Arbeitsamt iF des § 143 Abs 3 SGB III aF (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung) und § 143a Abs 4 SGB III aF zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlte der ArbN dieses aufgrund dieser Vorschriften dem Arbeitsamt zurück, blieb die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts ohne steuerliche Auswirkung (§ 3c Abs 1 EStG); der dem ArbN vom ArbG nachgezahlte Arbeitslohn war grds stpfl (H 3.2 EStH 2010 "Leistungen nach dem SGB III" iVm R 3.2 Abs 1 S 3 LStR 2011).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge