Rn. 282

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 23 SGB VIII betrifft die Förderung in der Kindertagespflege. Die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von einer erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson (§ 23 Abs 1 SGB VIII).

 

Rn. 283

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs 1 umfasst dabei (abschließende Aufzählung) (§ 23 Abs 2 SGB VIII):

 
Beschreibung der Leistung Rechtsgrundlage
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen § 23 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VIII
einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs 2a SGB VIII § 23 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VIII
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson § 23 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VIII
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. § 23 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB VIII

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