Rn. 570
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 14 EStG befreit
Fall des § 3 Nr 14 EStG | Inhalt der Steuerbefreiung | Erläuterung dazu |
---|---|---|
1 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung | s Rn 571–571a |
2 | von dem gesetzlichen Rentenversicherung-Träger getragene Anteile nach § 249a SGB V an den Beiträgen für die gesetzlichen Krankenversicherung. | s Rn 571b–571c |
Rn. 570a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls griffe § 22 Nr 1 EStG ein, der Rentner könnte die Aufwendungen seinerseits als Sonderausgaben abziehen. Wegen der Steuerfreiheit in § 3 Nr 14 EStG scheidet jedoch ein Abzug der Zuschüsse als Sonderausgaben beim Rentner aus (§ 10 Abs 2 Nr 1 EStG).
Rn. 570b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Während § 3 Nr 14 EStG Zuschüsse an Rentner betrifft, stellt § 3 Nr 62 EStG (ua) Beiträge zur Krankenversicherung der ArbN steuerfrei.
Rn. 570c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 14 EStG bestehen nicht.
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