Rn. 268

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die entgeltliche Übertragung erfasst Veräußerung, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Tausch einer Betriebsstätte. Unentgeltliche Übertragungen sind Schenkung und Erbfall. Eine Übertragung liegt auch vor, wenn bei einer PersGes (nicht aber KapGes) als Stammhaus der ausländischen Betriebsstätte zumindest nahezu alle Gesellschafter wechseln, da dies zu einer neuen Zuordnung der Betriebsstätte führt. Die rückwirkende Einbeziehung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung einer Betriebsstätte in den zur Nachversteuerung führenden Tatbestand durch das StBereinG 1999 verstößt nicht gegen Art 20 Abs 3 GG (FG Nbg vom 27.11.2014, 6 K 866/12, IStR 2016, 30; aufgehoben durch BFH vom 22.02.2017, I R 2/15, BStBl II 2017, 709).

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