Rn. 210
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 2a Abs 3 und 4 EStG aF setzen Personenidentität voraus: Nur eigene Verluste eines StPfl können abgezogen und müssen später wieder hinzugerechnet werden.
Rn. 211
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Verpflichtung zur Nachversteuerung gilt danach für den Erben (s Rn 182) sowie andere unentgeltliche Rechtsnachfolger, auch zB bei Formwechsel. Keine Personenidentität ist gegeben bei umwandlungsrechtlicher Spaltung oder Einbringung.
Rn. 212
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Soweit Personenidentität gegeben ist, besteht die Bindung an ausgeübte Anträge fort, können noch nicht abgezogene Verluste abgezogen werden und sind bereits abgezogene Verluste später hinzuzurechnen.
Rn. 213
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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