Rn. 210

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 3 und 4 EStG aF setzen Personenidentität voraus: Nur eigene Verluste eines StPfl können abgezogen und müssen später wieder hinzugerechnet werden.

 

Rn. 211

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verpflichtung zur Nachversteuerung gilt danach für den Erben (s Rn 182) sowie andere unentgeltliche Rechtsnachfolger, auch zB bei Formwechsel. Keine Personenidentität ist gegeben bei umwandlungsrechtlicher Spaltung oder Einbringung.

 

Rn. 212

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Soweit Personenidentität gegeben ist, besteht die Bindung an ausgeübte Anträge fort, können noch nicht abgezogene Verluste abgezogen werden und sind bereits abgezogene Verluste später hinzuzurechnen.

 

Rn. 213

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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