Rn. 148

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Begünstigte aktive Tätigkeiten sind die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen.

a) Herstellung oder Lieferung von Waren

 

Rn. 149

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Waren sind alle körperliche Gegenstände iSd § 90 BGB (BFH BFH/NV 2002, 91). Keine Waren sind Grundstücke (strittig), Rechte, immaterielle WG (Standardsoftware ist im Gegensatz zur Individualsoftware nicht immaterielles WG, sondern Ware; BFH vom 28.10.2008, IX R 22/08, BFH/NV 2009, 272; zwar soll grds auch auf einem Datenträger gespeicherte Standardsoftware nach BFH vom 18.05.2011, BStBl II 2011, 865, ein immaterielles WG sein; die Auslegung des Begriffs "Ware" iSv § 2a Abs 2 S 1 EStG kann hiervon jedoch abweichen).

Die Herstellung muss entsprechend dem Förderzweck der Norm zum Vertrieb und nicht nur für eigene Zwecke erfolgen.

 

Rn. 150

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Herstellung oder Lieferung von Waffen ist nicht begünstigt. Dies gilt für Waffen jeglicher Art (BFH BStBl II 2003, 918) und nach zutreffender Ansicht auch für militärische Ausrüstung (insoweit ergeben sich aus dem Gesetz und seinem Sinn und Zweck keine Ausnahmen).

 

Rn. 151–153

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

b) Gewinnung von Bodenschätzen

 

Rn. 154

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bodenschätze sind selbstständig abnutzbare WG, die aus dem Boden gewonnen werden. Neben der eigentlichen Gewinnung, dh der Förderung, ist auch die Vorbereitung der Ausbeutung begünstigt. Nicht begünstigt nach dieser Vorschrift sind sonstige selbstständige gewerbliche Leistungen im Zusammenhang mit der Bodenschatzgewinnung.

 

Rn. 155–157

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

c) Gewerbliche Leistungen

 

Rn. 158

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Gewerbliche Leistungen sind alle Leistungen, die keine Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand haben.

 

Rn. 159

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ausgenommen von der Begünstigung sind nach dem Wortlaut der Vorschrift die Errichtung oder der Betrieb von Fremdenverkehrsanlagen sowie die gewerbliche VuV.

Die Einschränkung der Abzugsmöglichkeit von Betriebsstättenverlusten aus Fremdenverkehrsleistungen verstößt nach BFH vom 29.01.2008, I R 85/06, BStBl II 2008, 671 gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Die FinVerw will das Urteil unter Hinweis auf EuGH "Lidl Belgium" (s Rn 35) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden (Nichtanwendungserlass BMF vom 04.08.2008, BStBl I 2008, 837), da eine Berücksichtigung von Verlusten aus EU-Betriebsstätten dann nicht geboten ist, wenn im Betriebsstättenstaat rechtlich oder tatsächlich die Möglichkeit besteht, die Verluste zu nutzen.

 

Rn. 160

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Begünstigung erstreckt sich auch auf Verluste einer Betriebsstätte, die diese

  • aus dem unmittelbaren Halten einer Beteiligung zu mindestens einem Viertel an einer Drittstaaten-KapGes erzielt, sofern diese KapGes (zumindest fast) ausschließlich einer aktiven Tätigkeit iSd § 2a Abs 2 S 1 EStG nachgeht, oder
  • aus der Finanzierung ihrer Beteiligung an einer solchen KapGes erwirtschaftet.
 

Rn. 161

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Unmittelbare Beteiligung Die Einschaltung einer Zwischenholding ist schädlich. Die Beteiligungen mehrerer Betriebsstätten werden bei der Ermittlung der Mindestbeteiligung von einem Viertel nicht zusammengerechnet.

 

Rn. 162

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Drittstaaten-KapGes: s Rn 86.

 

Rn. 163

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die aktive Tätigkeit muss mindestens 90 % der betroffenen Bruttoerträge umfassen.

 

Rn. 164

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Aufwand aus der Finanzierung der KapGes muss zweckgebunden im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Halten der Beteiligung stehen.

 

Rn. 165–169

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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