Rn. 9

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Im Anschluss an BVerfG BStBl I 1962, 492; 1962, 506 erkennt der BFH Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten in st Rspr steuerlich an, wenn vor Beginn des Leistungsaustauschs klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen worden sind und der tatsächliche Vollzug dem Vereinbarten entspricht. Des Weiteren sind Vertragsgestaltung und -durchführung daraufhin zu prüfen, ob sie auch zwischen Fremden üblich wären. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt zum üblichen Lohnzahlungszeitpunkt aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des ArbG-Ehegatten ausscheidet und in den Einkommens- und Vermögensbereich des ArbN-Ehegatten übergeht, BFH BStBl II 1984, 60; 1986, 48, jeweils mwN; ferner s §§ 4, 5 Anh I "Angehörigenvertrag" (Nacke).

Nach BVerfG BStBl II 1996, 34 darf einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten seine steuerliche Anerkennung nicht allein deswegen versagt werden, weil das Entgelt auf ein Konto geflossen ist, über das jeder der Ehegatten allein verfügen darf ("Oder-Konto").

 

Rn. 10

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des ArbN-Ehegatten (betriebliche Veranlassung) Hinweis insb auf s §§ 4, 5 Anh I "Angehörigenvertrag"; s § 4b Rn 82ff (Höfer); s § 4c Rn 42 (Höfer); s § 6a Rn 315ff (Höfer). Zum Arbeitsverhältnis bei Gütergemeinschaft s Rn 21–23.

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