Rn. 146

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ist eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des StPfl gemeldet, ist idR eine Haushaltsgemeinschaft anzunehmen. § 24b Abs 2 S 2 EStG enthält eine widerlegbare Vermutung (ausführlich dazu s Rn 51) für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sowie die gesetzliche Definition der Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft ist danach durch die gemeinsame Wirtschaftsführung gekennzeichnet, nicht durch die Dauer des Zusammenlebens. Ob das gemeinsame Wirtschaften im Rahmen einer Wohngemeinschaft oder einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, ist deshalb ohne Bedeutung. Eine gemeinsame Kasse ist für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nicht erforderlich, es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft, bei der jedes Mitglied tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw Lebensführung leistet und an ihr teilhat (gemeinsamer Verbrauch der Lebensmittel, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks), BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 9; so auch BFH v 28.06.2012, III R 26/10, BStBl II 2012, 815: gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf nicht erforderlich, da von Synergieeffekten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgegangen werden könne, so auch Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 13 (April 2016).

 

Rn. 147

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Selbst wenn die andere Person in der Wohnung des StPfl nicht gemeldet ist, kann eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Dies setzt jedoch voraus, dass die andere Person sich nicht nur kurzfristig in der Wohnung des StPfl, zB nur zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, aufhält. Ist die andere Person in der Wohnung des StPfl nicht gemeldet, trägt das FA die Feststellungslast dafür, dass eine Haushaltsgemeinschaft gegeben ist, BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 15, 16.

 

Rn. 148

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ist die andere Person dagegen in der Wohnung gemeldet, hat der StPfl nachzuweisen, dass infolge einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit der anderen Person von der Wohnung keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Dieser Nachweis ist zB in den Fällen möglich, in denen die andere Person vermisst ist oder sich zB (längere Zeit) im Strafvollzug befindet, BT-Drucks 15/3339, 22. Eine nur kurzfristige Abwesenheit der anderen Person von der Wohnung des StPfl, zB bei einem Krankenhausaufenthalt, einer Reise oder einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, hebt die Haushaltsgemeinschaft nicht auf.

 

Rn. 149

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Haushaltsgemeinschaften sind danach insb bei nichtehelichen, aber eheähnlichen Gemeinschaften (Lebensgemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie bei Wohngemeinschaften) gegeben. Wohngemeinschaften können mit einem Lebenspartner in nichteheähnlicher Gemeinschaft, mit Studierenden, Großeltern, Geschwistern oder weiteren volljährigen Kindern des StPfl, für die ihm weder Kindergeld noch ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG zusteht, sowie mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bestehen.

Eine Wohngemeinschaft mit Studierenden, die nach der Begründung des Finanzausschusses (BT-Drucks 15/3339, 12) zu einer Haushaltsgemeinschaft und damit dazu führen soll, dass ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht besteht, dürfte ein gemeinsames Wirtschaften in allen Bereichen (Unterkunft und Verpflegung) voraussetzen und damit eine ausgewogene Beteiligung, Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 21 (40. Aufl); Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 13 (April 2016); aA BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 9: wonach eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen dann ausreicht, wenn jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (gemeinsamer Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks).

 

Rn. 150

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung des StPfl anzunehmen ist, ergibt sich aus § 24b Abs 2 S 2 EStG nicht. Eine Wohnung des StPfl ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der StPfl in dieser Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ob der StPfl Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung ist, ist dagegen ohne Bedeutung. Ist der StPfl dagegen in der Wohnung, in der er zusammen mit seinem Kind lebt, weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz gemeldet, erscheint fraglich, unter welchen Voraussetzungen es sich bei dieser Wohnung um eine Wohnung des StPfl handeln kann.

 

Beispiel:

Die StPfl A ist ebenso wie ihr minderjähriges Kind in der Wohnung in der A-Straße gemeldet. Die StPfl und ihr Kind leben jedoch in ständiger Haushaltsgemeinschaft mit der Person X in deren Wohnung in der B-Straße.

Handelt es sich bei dem Aufenthalt der StPfl A in der Wohnung in der B-Straße um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt, dürfte es sich auch bei der Wohnung in der B-Straße um eine Wohnung der StPfl iSd § 24b Abs 3 S 2 EStG handeln.

 

Rn. 151–153

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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