Rn. 11

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei Rückzahlung von Arbeitslohn soll der Altersentlastungsbetrag nach el, DB 1976, 510, zustimmend Klein/Flockermann/Kühr, § 24a EStG Rz 3b nicht gemindert werden, weil er nicht an die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern an den Arbeitslohn anknüpfe.

Dem ist nur insoweit zuzustimmen, als zurückgezahlter Arbeitslohn früherer Jahre den im Kj zugeflossenen Arbeitslohn nicht mindern kann, weil der Altersentlastungsbetrag bereits beim LSt-Abzug durch den ArbG berücksichtigt wird, ebenso Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 10, 147. Aufl.

Dagegen führt die Rückzahlung noch im laufenden Kj zur Minderung des maßgeblichen Arbeitslohns, glA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 16, EL 255; Wacker in Schmidt, § 24a EStG Rz 4, 37. Aufl.

 

Rn. 12–19

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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