Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in § 44 EStG 1925 und galt als § 24 EStG 1934 im Wesentlichen unverändert bis 1960 weiter. Durch das StÄndG 1961 wurden erstmals Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB in den Entschädigungskatalog aufgenommen. Damit sollte als Reaktion auf ein Urt des BFH vom 22.10.1959, IV 118/59 S, BStBl III 1960, 21 ihre tarifliche Begünstigung nach § 34 Abs 2 Nr 2 EStG ermöglicht werden.

Die durch das StÄndG 1965 angefügte Nr 3 des § 24 EStG (Nutzungsvergütungen und Zinsen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke) geht ebenfalls auf Rspr des BFH zurück (BFH vom 14.06.1963, VI 216/61 U, BStBl III 1963, 380) und sollte den vom Gesetzgeber als unbillig empfundene Ausschluss von der ermäßigten Besteuerung beseitigen (s zur Entstehungsgeschichte insoweit BFH vom 28.04.1998, VIII R 22/95, BStBl II 1998, 560). Anschließend erfolgten lediglich redaktionelle Anpassungen.

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