Rn. 36

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abfindung

Abgeltung

von ArbN-Erfindungsvergütungen: Wenn ein ArbN nach Eintritt in den Ruhestand eine einmalige Abfindung für seine Erfindungsvergütung erhält, liegt eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG vor, wenn der ArbN mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung im Konflikt mit dem ArbG nachgibt (BFH vom 29.02.2012, IX R 28/11, BStBl II 2012, 569).

Amtshaftung

Schadensersatzzahlungen aus einer Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle sind Entschädigungen (BFH vom 12.07.2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158).

Auch auf Amtshaftung beruhende Zahlungen wegen einer verhinderten Einstellung eines Beamten bei einem privaten ArbG können Entschädigungen sein (FG Köln vom 02.06.2004, 7 K 735/02, EFG 2004, 1604).

Änderungskündigung

Rn 24.

Anteilsveräußerung

Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist (BFH vom 13.08.2003, XI R 18/02, BFH/NV 2004, 253).

Ausgleichszahlung

Schadensersatz, der einem StPfl infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist (BFH vom 06.07.2005, XI R 46/04, BStBl II 2006, 55).

Der Wunsch, das eigene berufliche Fortkommen zu begünstigen, begründet keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck. Deshalb stellt eine Ausgleichszahlung des neuen ArbG für den Verlust einer vom alten ArbG zugesagten Abfindung für das Unterl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge