Rn. 16

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Entschädigung wird im Regelfall in einer Geldleistung bestehen. Sie kann aber auch in geldwerten Sachleistungen (s § 8 Abs 1 EStG) liegen, etwa der unentgeltlichen Nutzung eines Einfamilienhauses (BFH vom 22.01.1988, VI R 135/84, BStBl II 1988, 525), einer Grundstücksübertragung (BFH vom 22.01.2009, IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933) oder der verbilligten Überlassung eines Pkw.

Die Höhe der Entschädigung wird in § 24 Nr 1 EStG nicht betragsmäßig begrenzt. Der Betrag kann die entgangenen oder voraussichtlich entgehenden Einnahmen auch übersteigen. Die Entschädigung ist nicht auf einen angemessenen oder billigen Höchstbetrag begrenzt (hA s etwa Wacker in Schmidt, § 24 EStG Rz 11 (42. Aufl); Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 Rz 12 (Februar 2023); aA wohl für § 24 Nr 1 Buchst b EStG BFH vom 02.04.1976, VI R 67/74, BStBl II 1976, 490).

Eine Entschädigung, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass sie nicht für entgangene oder entgehende Einnahmen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG geleistet wird (BFH vom 09.01.2018, IX R 34/16, BStBl II 2018, 582).

Für Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter ergibt sich aus § 89b HGB eine Obergrenze, die auch für die steuerliche Beurteilung maßgeblich ist (s Rn 63).

 

Rn. 17

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Entschädigung braucht nicht einheitlich geleistet zu werden. Sie kann in sachlicher und zeitlicher Hinsicht aus mehreren Teilen bestehen und unterschiedlichen Tatbeständen des § 24 Nr 1 EStG zuzuordnen sein. So kann etwa anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für den entgehenden Arbeitslohn (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG) gezahlt werden und zusätzlich eine Zahlung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG).

Entschädigungen als Ersatz für entgehende Einnahmen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind allerdings grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (s Rn 35).

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