Rn. 169

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Bruchteilsgemeinschaften bzw Miteigentümergemeinschaften kann jeder Miteigentümer gemäß § 752 BGB die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung in Natur (Realteilung) verlangen. Zivilrechtlich stellt sich der Aufhebungsvertrag als Austauschvertrag dar, dh dem erworbenen Gegenstand steht der Verlust des ideellen Anteils an dem zu teilenden Gegenstand gegenüber. Gleichwohl verneinen Rspr (FG He vom 15.09.1971, EFG 1972, 24) und hM (Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 95 (Dezember 2020)) ein Anschaffungsgeschäft, da bei der ertragssteuerlichen Behandlung der Realteilung maßgebend auf eine von der zivilrechtlichen Sichtweise losgelöste wirtschaftliche Betrachtung abgestellt werden muss. Die Realteilung stellt die Erfüllung des von vornherein bestehenden Anspruchs auf Konkretisierung eines realen Teils dar.

 

Rn. 170

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Realteilung von PV mit sog Spitzenausgleich behandelte die Rspr (vgl BFH vom 09.07.1985, BStBl II 1985, 722 zur Erbengemeinschaft; BFH vom 22.09.1987, BStBl II 1988, 250 zur Gesamthandsgemeinschaft) bereits vor dem Beschluss des GrS des BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837 als ein entgeltliches Rechtsgeschäft für den über die Anteilsbeteiligung hinausgehenden Erwerb. Dies gilt sowohl für Bruchteilsgemeinschaften wie auch Gesamthandsgemeinschaften, dh bei vermögensverwaltenden PersGes.

Anders als im Bereich der Erbauseinandersetzung stellt aber mE in diesem Bereich die Übernahme von Verbindlichkeiten über die Beteiligungsquote des StPfl hinaus ein Entgelt dar, da die Übernahme von Verbindlichkeiten nur im Erbfall und nicht bei der lebzeitigen Übertragung keine Gegenleistung darstellt.

 

Rn. 171

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zur Anschaffung von mehreren Miteigentumsanteilen zu verschiedenen Zeitpunkten s Rn 56.

 

Rn. 172–175

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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