Rn. 39b

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Vorbemerkung zu den Änderungen des § 22a Abs 2 EStG zum 01.01.2017: IRd redaktionellen Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff "mitteilungspflichtige Stelle" wurden in S 1, 2, 3, 4, 6 und 8 die früheren Begriffe "Mitteilungspflichtige" ersetzt (BT-Drucks 18/7457, 97). Mit Wirkung ab 20.11.2019 ist § 22a Abs 2 S 8 EStG (s Rn 11) geändert worden; es heißt dort seitdem "verarbeiten" statt "verwenden"; damit wird die Regelung redaktionell an Art 4 Nr 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst (BT-Drucks 19/4674, 298). Zu den inhaltlichen Änderungen s Rn 40ff.

Mit Wirkung ab dem 01.10.2023 sind in § 22a Abs 2 EStG die S 10 und 11 angehängt worden (zur Rechtsentwicklung s Rn 11a). Zu den beiden neuen Sätzen 10 und 11 s Rn 45 und 45a und dort auch zum neuen § 52 Abs 30b EStG, der am 01.07.2022 in Kraft getreten ist.

 

Rn. 40

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Gemäß § 22a Abs 2 S 1 EStG hat der Leistungsempfänger seine ID-Nr dem Mitteilungspflichtigen mitzuteilen, der ihm gegenüber Leistungen erbringt (vgl BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 108ff), und seit dem 01.1.2017 auch den Tag seiner Geburt. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Die mitteilungspflichtige Stelle ist zwar nach § 22a Abs 1 und 2 EStG nF ab dem VZ 2017 auch für die Ermittlung der Geburt zuständig. Die Übermittlung des Tages der Geburt durch das BZSt ist jedoch erst ab VZ 2019 Pflicht, § 52 Abs 30a EStG (zum Ganzen Nacke in Brandis/Heuermann, § 22a EStG Rz 13 (Februar 2023); Hamacher in H/H/R, § 22a EStG Rz 9 (Juni 2022)).

 

Rn. 40a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Kommt der Leistungsempfänger der Aufforderung der mitteilungspflichtigen Stelle zur Mitteilung der ID-Nr nicht nach, so gilt nach § 22a Abs 2 S 2 EStG Folgendes:

  • Die mitteilungspflichtige Stelle kann sich mit der Bitte um Mitteilung an das BZSt (s Rn 11) wenden (§ 22a Abs 2 S 2 EStG). Gegen die Zuteilung einer ID-Nr und die dazu notwendige Datenspeicherung beim BZSt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH vom 18.01.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168).
  • Das BZSt übermittelt auf Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle – falls diese ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist – ab 01.01.2019 den beim BZSt gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers (§ 139b Abs 3 Nr 8 AO), wenn dieser von dem in der Anfrage übermittelten Geburtsdatum abweicht und für die weitere Datenübermittlung benötigt wird. Zur Begründung heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/7457, 98):

Zitat

"Nach § 33a SGB I ist im Sozialversicherungsrecht das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem ArbG ergibt. Dieses Geburtsdatum kann von dem beim BZSt gespeicherten Datum (Tag der Geburt) abweichen, da nach den melderechtlichen Vorschriften eine Berichtigung des im Melderegister erfassten Geburtsdatums zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Bei der Übermittlung der Daten von den mitteilungspflichtigen Stellen an die FinVerw (zB mittels der Rentenbezugsmitteilungen) wird ein sog Ident-Abgleich durchgeführt. Mit dem Ident-Abgleich wird sichergestellt, dass die übermittelte ID-Nr tatsächlich an die im Datensatz genannte Person vergeben wurde, sie gültig ist und im Zuge einer weiteren maschinellen Verarbeitung verwendet werden kann. Stimmt das angegebene Geburtsdatum mit dem in der ID-Nr -Datenbank gespeicherten Datum (Tag der Geburt) nicht überein, werden diese Datensätze als unplausibel abgewiesen und müssen der FinVerw auf eine andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Diese Datensatzabweisung kann durch die vorgeschlagene Änderung vermieden werden."

Es dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Daten von dem BZSt übermittelt werden (§ 22a Abs 2 S 2 Hs 2 EStG). Zu der redaktionellen Anpassung des § 22a Abs 2 S 2 EStGRn 39a.

 

Rn. 40b

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Im Zusammenhang mit der Anfrage an das BZSt dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur die ihnen bekannten, in § 139b Abs 3 AO genannten Daten verwenden (§ 22a Abs 2 S 3 EStG; BT-Drucks 15/3004). Zu der redaktionellen Anpassung s Rn 39a).

 

Rn. 40c

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Anfrage und Antwort durch das BZSt sind nach § 22a Abs 2 S 4 EStG

Zitat

"nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung"

über die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Regelung war bis zum 31.12.2016 durch den Verweis in § 22a Abs 2 S 8 EStG auf § 22a Abs 1 S 2 EStG erfolgt; durch die Neufassung des Abs 1 ist ein solcher Verweis nicht mehr möglich (BT-Drucks 18/7457, 98).

Zum Datensatz und zur Datenfernübertragung s Rn 43. Zu der redaktionellen Anpassung des § 22a Abs 2 S 4 EStGRn 39a.

 

Rn. 41

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Sowohl die Anfragen der Mitteilungspflichtigen als auch die Antworten des BZSt sind über die zentr...

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