Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) in das EStG eingefügt. Sie trat zum 01.01.2005 in Kraft und dient der Sicherstellung der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 und Nr 5 EStG. Dies geschieht durch Mitteilung der Rentenbezüge (sog Rentenbezugsmitteilung) durch die in § 22a Abs 1 S 1 EStG genannten Institutionen (zB Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) an die zentrale Stelle iSd § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund; früher: BfA), die die zusammengefassten Daten an die zuständigen Landes-FinBeh weiterleitet (§ 5 Abs 1 Nr 18 Buchst c FVG). Hierdurch wird den FinBeh ein nachträglicher Datenabgleich ermöglicht (BT-Drucks 16/2712, 52).

Der Gesetzgeber wollte damit möglichen Erhebungsdefiziten entgegenwirken und damit dem verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzip Rechnung tragen, wonach die FinBeh für eine zutreffende Erfassung der Besteuerungsgrundlagen und gleichmäßige Erhebung der Steuern zu sorgen haben (vgl BT-Drucks 15/2150, 43 unter Hinweis auf das Zins-Urt des BVerfG vom 27.06.1991, BStBl II 1991, 654). Auch die Rspr geht davon aus, dass das Verfahren nach § 22a EStG geeignet ist, möglichen strukturellen Vollzugsdefiziten im Bereich der Rentenbesteuerung entgegenzuwirken (FG BdW vom 07.07.2011, EFG 2012, 123). Dies hat der BFH bestätigt; das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist danach erforderlich, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Bezug auf die meldepflichtigen Einkünfte zu gewährleisten (BFH BStBl II 2019, 430 mit ausführlicher Begründung).

Für die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der nach § 22a EStG übermittelten Daten an die Landes-FinBeh ist grds das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig, das sich zur Durchführung dieser Aufgaben aber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle iSd § 81 EStG ist, im Wege der Organleihe bedient (dies ist verfassungsgemäß, BFH BStBl II 2019, 438). Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des BZSt (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 2 und 3 FVG). Die zentrale Stelle ist eine Bundes-FinBeh (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO).

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Gemäß der Regelung im ebenfalls durch das AltEinkG eingefügten, seit 2014 wieder abgeschafften § 52 Abs 38a EStG aF sollte das BZSt den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen (BT-Drucks 15/3004, 22). Diese Regelung erfolgte, weil Ende 2004 noch nicht abzusehen war, ab welchem Zeitpunkt die Identifikationsnummern (ID-Nr, vgl §§ 139a, 139b AO) vergeben werden konnten. Mit Schreiben vom 05.12.2005 (BMF BStBl I 2005, 1029) informierte das BZSt die Mitteilungspflichtigen darüber, dass der Zeitpunkt für die erstmalige Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen für die VZ ab 2005 erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werde. Bis dahin seien die Daten vorzuhalten (BMF BStBl I 2005, 429 Rz 140). Mit Schreiben vom 28.10.2008 (BMF BStBl I 2008, 955) gab das BZSt dann bekannt, dass die Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 an die zentrale Stelle zu übermitteln waren. Für spätere Bezugsjahre galt dann wieder die in § 22a Abs 1 S 1 EStG genannte allgemeine Frist, dh, die Rentenbezugsmitteilungen sind spätestens bis zum 01.03. des jeweiligen Folgejahres an die zentrale Stelle zu übermitteln, s Rn 35.

Der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der (elfstelligen) ID-Nr war durch eine VO zu bestimmen (Art 97 § 5 EGAO, § 139d Nr 2 AO). Nach § 1 der entsprechend ergangenen VO zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern – StIdV – vom 28.11.2006 (BGBl I 2006, 2726) wurde die ID-Nr zum 01.07.2007 eingeführt. Nachdem es im Zusammenhang mit der Abgleichung der von den (ca 5 500) Meldeämtern gelieferten Daten zu technischen Schwierigkeiten gekommen war, wurden die ersten ID-Nr ab Mitte 2008 vergeben und an die Steuerbürger versandt.

 

Rn. 3

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Zur Sicherstellung der Rentenbesteuerung hat sich der Gesetzgeber bewusst für das Meldeverfahren und gegen einen Steuerabzug an der Quelle entschieden. Begründet wurde dies damit, dass von den insgesamt 14,2 Mio StPfl mit Rentenbezügen nach neuem Recht voraussichtlich lediglich ca. 3,3 Mio stpfl sein werden. Für den großen Rest ergebe sich eine StPfl nur beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften, weshalb ein Steuerabzug ineffizient sei. Das Meldeverfahren sei dagegen sowohl für die Verwaltung als auch den Bürger kostengünstiger (BT-Drucks 15/2150, 25 und 43).

Der Finanzausschuss des BT hatte sich auch mit der Frage befasst, ob für Rentenbezieher, die in der Vergangenheit ihre Renten vielfach für nicht stpfl hielten und deren Risiko hinsichtlich der Aufdeckung steuerunehrlichen Verhaltens mit der Einführung des Meldeverfahrens stieg, die Einführung eines Amnestieverfahrens angezeigt sei. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass...

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