Rn. 14

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 22a Abs 1 S 1 EStG nennt als Mitteilungspflichtige

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die landwirtschaftliche Alterskasse (s Rn 15),
  • die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (errichtet auf landesrechtlicher Grundlage für Angehörige kammerfähiger freier Berufe),
  • die Pensionskassen,
  • die Pensionsfonds,
  • die Versicherungsunternehmen,
  • die Unternehmen, die Verträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (sog Basisrentenverträge, vgl § 2 AltZertG) anbieten sowie
  • die Anbieter iSd § 80 EStG.

Die vorgenannte Auflistung der Mitteilungspflichtigen ist durch die Änderungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 (Rn 10) nicht geändert worden.

Die genannten Einrichtungen zählen auch dann zu den Mitteilungspflichtigen, wenn sie ihren Sitz zwar im Ausland haben, zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs im Inland aber befugt sind (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 5; BMF vom 30.01.2008, BStBl I 2008, 390 Rz 162).

Die Aufzählung der Mitteilungspflichtigen im Gesetz ist nicht abschließend. Zu den Mitteilungspflichtigen zählen auch

  • die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
  • die Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes,
  • die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
  • die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen,
  • die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister,
  • die Hilfskasse des Landtags Nordrhein-Westfalen und
  • die Gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotsenwesen der Seelotsreviere (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 6) sowie
  • die Versorgungsausgleichskasse (vgl § 1 VersAusglKassG, BGBl I 2010, 323).
 

Rn. 15

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Einfügung der Bezeichnung "landwirtschaftliche Alterskasse" erfolgte mWv 01.01.2013 durch Art 13 Abs 4 Nr 3 LS V-NOG vom 12.04.2012 (BGBl I 2012, 579). Bis dahin war als Mitteilungspflichtiger der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte aufgeführt. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung des durch Art 1 dieses Gesetzes neu geschaffenen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit der Bezeichnung "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" und der ebenfalls zum 01.01.2013 erfolgten Eingliederung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in diesen Träger. Gemäß § 49 ALG führt der Bundesträger in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte die Bezeichnung "landwirtschaftliche Alterskasse".

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