Rn. 29

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 22a Abs 1 S 1 Nr 3 Hs 2 EStG verpflichtet zur Mitteilung auch der Laufzeit vorangegangener Renten (sog Vorzeitraum), falls nach dem 31.12.2004 Renten aus derselben Versicherung einander nachfolgen. Dies ist der Fall, wenn mehrere Renten auf ein und demselben Rentenrecht beruhen, zB wenn eine Altersrente einer Erwerbsminderungsrente oder eine kleine Witwen- oder Waisenrente einer großen Witwen- oder Waisenrente nachfolgt (weitere Bsp in BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 224ff).

In diesen Fällen, in denen sich die Besteuerungsgrundlage unmittelbar oder mittelbar aus § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG ergibt, ist zur Ermittlung des Prozentsatzes der Besteuerung nicht der tatsächliche Beginn der Folgerente, der ebenfalls mitzuteilen ist, heranzuziehen. Vielmehr ist für die spätere Rente ein fiktiver Rentenbeginn in der Weise zu ermitteln, dass die Laufzeit der vorhergehenden Renten vom Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 8 EStG).

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