Rn. 28

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 22a Abs 1 Nr 3 EStG schreibt vor, dass der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Leistungsbezugs ebenfalls in die Mitteilung aufzunehmen sind. Unter Rentenbeginn ist

  • entweder der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird (BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 220),
  • oder – im Falle von Versicherungsverträgen, privaten Altersvorsorgeverträgen oder betrieblichen Altersversorgungen – der aus den jeweiligen Verträgen ersichtliche versicherungsrechtliche Beginn.

Dies gilt grundsätzlich für den Bezug jeder einzelnen Leistung.

Werden Renten (zB Erwerbsminderungsrenten) allerdings wegen desselben Versicherungsfalles mehrere Male hintereinander erneut bewilligt und schließen sich die jeweiligen Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, handelt es sich um ein und dieselbe Rente. Aus diesem Grund ist in einem solchen Fall für alle Renten als Beginn des Leistungsbezugs jeweils der Zeitpunkt der ersten Bewilligung mitzuteilen. Soweit der Beginn des Leistungsbezugs technisch nicht vorgehalten wurde, verlangt die FinVerw von den Mitteilungspflichtigen, diesen vor Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung aufzuklären.

Hinsichtlich des Endes der Rentenleistungen verlangt die FinVerw dagegen lediglich die Angabe des voraussichtlichen Endes und dies nur dann, wenn dieses dem Mitteilungspflichtigen bekannt ist. Lediglich bei abgekürzten Leibrenten (zB Erwerbsminderungsrenten) wird die Angabe des voraussichtlichen Endes grds verlangt, da das FA nur bei Kenntnis der Laufzeit der Rente den zutreffenden Ertragsanteil bestimmen kann (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 74 ff und 83ff).

Auf die Angabe des Endes des Leistungsbezugs kann allerdings verzichtet werden, wenn diesem keine steuerliche Bedeutung zukommt, was zB bei Erwerbsminderungsrenten oder Altersrenten iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG der Fall ist.

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