Rn. 33c

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Durch Art 2 Nr 5 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 wurde in § 22a Abs 1 S 1 EStG eine neue Nr 8 wie folgt ergänzt:

Zitat

"ab dem 01.01.2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 7 EStG einbehaltenen Beträge"

Zur automationstechnischen Abwicklung der Fälle mit angeordnetem Steuereinbehalt ist es erforderlich, die Anrechnung der einbehaltenen Beträge nach § 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG sicherzustellen. Dazu benötigt die FinVerw den Abzugsbetrag nach § 50a Abs 7 EStG, damit im Rahmen der Veranlagung eine Anrechnung der bereits getilgten Steuer – entsprechend den technischen Mechanismen der LSt – möglich ist. Im Rahmen der voranschreitenden Digitalisierung und fachlich notwendigen Ausweitung des Steuerabzugsverfahrens ist eine automationstechnische Umsetzung des bisherigen papiergebundenen Verfahrens erforderlich. Bei den beschränkt stpfl Personen mit Alterseinkünften soll hierzu zur Minimierung des Aufwandes auf das bereits bestehende Rentenbezugsmitteilungsverfahren zurückgegriffen werden. Daher ist der Datensatz der Rentenbezugsmitteilung zu diesem Zweck um die von der mitteilungspflichtigen Stelle einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zu ergänzen.

Die Übermittlung der Beträge kann auf Grund der technisch bedingten Vorlaufzeit im Verfahren zur Änderung des entsprechenden Datensatzes bei allen am Verfahren beteiligten Stellen erst für die ab dem 01.01.2022 zu übermittelnden Datensätze erfolgen. Diese zeitliche Einschränkung stellt zudem sicher, dass die mitteilungspflichtigen Stellen durch die gesetzliche Änderung nicht verpflichtet werden, rückwirkend bereits übermittelte Datensätze zu ändern (ausführlich s BR-Drucks 503/20 vom 03.09.2020, 96).

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