Rn. 143

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Prüfung einer etwaigen Doppelbesteuerung der zukünftigen voraussichtlichen Rentenbezüge ist auf den Zeitpunkt des Renteneintritts vorzunehmen und nicht etwa schon zu einem Zeitpunkt während der Erwerbsphase der Rentenansprüche (BVerfG v 14.06.2016, 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801; BFH BFH/NV 2016, 1791; FG BdW EFG 2020, 116, Rev X R 33/19). Deshalb kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit der iRd Übergangsregelung bis 2025 beschränkten Abziehbarkeit der Beiträge auch dann nicht isoliert, sondern nur in der Zusammenschau mit der korrespondierenden späteren Rentenbesteuerung während der Versorgungsphase beantwortet werden (vgl BFH BStBl II 2010, 414; BFH/NV 2008, 1834; so auch BVerfG BVerfGE 120, 169; BVerfG v 14.06.2016, 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801), wenn sich in dem zu entscheidenden Fall eine Doppelbesteuerung in der Form abzeichnet, dass die Aufwendungen des Jahres 2005 nach § 10 Abs 3 S 4 EStG nur iHv 60 % bzw – bezogen auf den vom StPfl geleisteten, vom Arbeitslohn einbehaltenen ArbN-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung – iHv 20 % abziehbar sind und die späteren Rentenbezüge aller Voraussicht nach in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Ein Verstoß gegen die in § 19 Abs 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie könne darin nicht gesehen werden; da das Verbot der doppelten Besteuerung strikt einzuhalten sei, werde die Rspr dieser Frage aber in künftig zu entscheidenden Fällen besondere Aufmerksamkeit widmen (BFH BFH/NV 2010, 412; BStBl II 2010, 414; 2010, 348). Diese Auffassung wird damit begründet, dass sich aus dem Verbot der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf eine bestimmte Abziehbarkeit der Beiträge während der Aufbauphase ableiten lasse; der Gesetzgeber könne dem Verbot doppelter Besteuerung auch durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Aus diesem Grunde könne ein Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot erst in den VZ der Versorgungsphase gerügt werden, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden (BVerfG BFH/NV 2008 Beilage 3, 240; ebenso Wernsmann, Beihefter zu DStR 2008, Heft 17, 37).

Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Renteneintritts ist mE zutreffend, da dadurch zum einen gewährleistet wird, dass (zumindest) die eine Seite der Vergleichsrechnung – nämlich die Höhe der aus versteuertem Einkommen getragenen Altersvorsorgeaufwendungen – endgültig feststeht (so auch Dommermuth, FR 2020, 385), und zum anderen während der Aufbauphase allenfalls die Frage nach der Besteuerung der für die Rentenbeiträge aufgewandten Mittel, nicht aber die Frage beantwortet werden kann, ob und inwieweit während der Versorgungsphase tatsächlich eine weitere steuerliche Belastung eintritt.

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