Rn. 142

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Teilweise wird in der Literatur eine Bagatellgrenze dergestalt vorgeschlagen, dass eine gewisse Doppelbesteuerung (noch) nicht zur Verfassungswidrigkeit führen soll (etwa s Schuster, jM 2017, 119, die sich für die Anwendung einer Bagatellgrenze iHv 10 % der Rentenzahlung ausspricht). Das FG He hat sich – zumindest für den Fall des Bezugs einer Vielzahl von Leibrenten, nicht Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – für eine nicht genau definierte Bagatellgrenze ausgesprochen, die wohl bei bis zu 20 % liegen könnte (FG He EFG 2020, 191; Rev X R 20/19).

Eine Bagatellgrenze wird jedoch überwiegend zu Recht mit dem Hinweis abgelehnt, dass Bagatellfälle bereits über die Anwendung des Nominalwertprinzips auf die Vergleichsgrößen ausgesondert werden (Kulosa, DStR 2018, 1413; Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 341 (Dezember 2017); auch s Dommermuth, FR 2020, 385, der eine Bagatellgrenze als willkürlich ansieht).

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