Rn. 128

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Da für alle Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG) und damit auch für die sonstigen Einkünfte das Zuflussprinzip des § 11 Abs 1 EStG gilt, unterliegen auch Rentennachzahlungen in dem Jahr der Besteuerung, in dem sie dem StPfl zufließen (vgl BFH BFH/NV 2011, 1501 zu Nachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung; vgl auch BFH BStBl II 1976, 452; H 22.3 EStH 2019, "Nachzahlung"; zu entsprechenden Zinsen s Rn 80). Hierdurch kann es zu Progressionsnachteilen kommen, denen durch die Anwendung einer ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs 1 EStG begegnet werden kann.

 

Beispiel 8:

Der am 01.09.1940 geborene StPfl erhält seit Vollendung seines 62. Lebensjahrs eine Altersrente. Im Jahr 2005 wird zunächst eine monatliche Rente von 1 250 EUR bezahlt, im Jahr 2006 von 1 300 EUR. Mit Rentenbescheid vom 03.06.2006 wird die Rente neu festgestellt. Ab 01.07.2006 werden monatlich 1 600 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.09.2003–30.06.2006 erhält der StPfl eine Nachzahlung von 10 200 EUR (für 2003: 1 200 EUR, für 2004: 3 600 EUR, für 2005: 3 600 EUR und für 2006: 2 100 EUR).

Lösung:

Da es sich um eine Bestandsrente (Rentenbeginn bis 2005) handelt, ist im Beispielsfall ein Besteuerungsanteil von 50 % zugrunde zu legen. Die Einkünfte der Jahre 2005 und 2006 sind wie folgt zu ermitteln:

 
2005 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 12 x 1 250 15 000
Besteuerungsanteil 15 000 x 50 % (= lt Tabelle) 7 500
festzuschreibender steuerfreier Anteil 7 500  
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   7 398
 
2006 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 250 + 6 x 1 600 + 9 300 (Nachzahlung) 26 400
Besteuerungsanteil    
für 2003–2004 4 800 x 50 % (bisheriges Recht: 30 % Ertragsanteil) 2 400
für 2005 3 600 x 50 % 1 800
2 006 19 200 ./. 9 600 9 600
  (da die Nachzahlung nicht auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruht, ist der steuerfreie Teil der Rente gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG Doppelbuchst aa S 6 neu zu ermitteln (19 200 : 15 000 x 7 500 = 9 600) und wird nunmehr für die Zukunft festgeschrieben)  
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   13 698
 

Rn. 129

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge