Rn. 128
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Da für alle Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG) und damit auch für die sonstigen Einkünfte das Zuflussprinzip des § 11 Abs 1 EStG gilt, unterliegen auch Rentennachzahlungen in dem Jahr der Besteuerung, in dem sie dem StPfl zufließen (vgl BFH BFH/NV 2011, 1501 zu Nachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung; vgl auch BFH BStBl II 1976, 452; H 22.3 EStH 2019, "Nachzahlung"; zu entsprechenden Zinsen s Rn 80). Hierdurch kann es zu Progressionsnachteilen kommen, denen durch die Anwendung einer ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs 1 EStG begegnet werden kann.
Beispiel 8:
Der am 01.09.1940 geborene StPfl erhält seit Vollendung seines 62. Lebensjahrs eine Altersrente. Im Jahr 2005 wird zunächst eine monatliche Rente von 1 250 EUR bezahlt, im Jahr 2006 von 1 300 EUR. Mit Rentenbescheid vom 03.06.2006 wird die Rente neu festgestellt. Ab 01.07.2006 werden monatlich 1 600 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.09.2003–30.06.2006 erhält der StPfl eine Nachzahlung von 10 200 EUR (für 2003: 1 200 EUR, für 2004: 3 600 EUR, für 2005: 3 600 EUR und für 2006: 2 100 EUR).
Lösung:
Da es sich um eine Bestandsrente (Rentenbeginn bis 2005) handelt, ist im Beispielsfall ein Besteuerungsanteil von 50 % zugrunde zu legen. Die Einkünfte der Jahre 2005 und 2006 sind wie folgt zu ermitteln:
2005 | Berechnungsgrundlagen | EUR |
---|---|---|
Einnahmen | 12 x 1 250 | 15 000 |
Besteuerungsanteil | 15 000 x 50 % (= lt Tabelle) | 7 500 |
festzuschreibender steuerfreier Anteil | 7 500 | |
./. WK-Pauschbetrag | ./. 102 | |
Einkünfte | 7 398 |
2006 | Berechnungsgrundlagen | EUR |
---|---|---|
Einnahmen | 6 x 1 250 + 6 x 1 600 + 9 300 (Nachzahlung) | 26 400 |
Besteuerungsanteil | ||
für 2003–2004 | 4 800 x 50 % (bisheriges Recht: 30 % Ertragsanteil) | 2 400 |
für 2005 | 3 600 x 50 % | 1 800 |
2 006 | 19 200 ./. 9 600 | 9 600 |
(da die Nachzahlung nicht auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruht, ist der steuerfreie Teil der Rente gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG Doppelbuchst aa S 6 neu zu ermitteln (19 200 : 15 000 x 7 500 = 9 600) und wird nunmehr für die Zukunft festgeschrieben) | ||
./. WK-Pauschbetrag | ./. 102 | |
Einkünfte | 13 698 |
Rn. 129
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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