Rn. 66

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Sicherung einer Rente durch Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel oder einer Währungsklausel (vgl H 22.3 EStH 2019 "Begriff der Leibrente"), dh die vertragliche Koppelung der Rente an eine bestimmte Bezugsgröße, ist für die Annahme einer Leibrente unschädlich (BFH BStBl II 2010, 24; 1997, 284; 1992, 499; BFH/NV 1986, 526; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 72; BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 Rz 48). Der Rentencharakter bzw die Gleichmäßigkeit der Leistungen werden dadurch nicht beeinträchtigt, da der innere Wert eher gestärkt wird und die Vorausbestimmtheit erhalten bleibt (BFH BStBl II 1973, 680; 1986, 348). Die Höhe der Rentenzahlungen kann beispielsweise vertraglich gebunden werden an die Gehaltsentwicklung einer bestimmten Berufsgruppe (BFH BStBl II 1997, 284), an die allgemeinen Lebenshaltungskosten (BFH BStBl II 1980, 501) oder an zukünftige Anpassungen der Sozialversicherungsrenten (BFH BStBl II 1981, 265; 1968, 262).

Auf der anderen Seite schließt die bloße Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen nicht aus (BFH BStBl II 1992, 499).

 

Rn. 67

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge