Rn. 5

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ein nicht unbedeutender Bereich von Einkünften, die nicht unter § 22 Nr 1 EStG fallen, sind die betrieblich veranlassten wiederkehrenden Bezüge. Als solche kommen zB nachträgliche Einkünfte (vgl § 24 Nr 2 EStG) aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit in Betracht. Diese sind den betreffenden Einkunftsarten (§§ 13, 15, 18 EStG) zuzuordnen. Dementsprechend erfasst § 22 EStG nur private wiederkehrende Bezüge.

Zu den betrieblichen Einkunftsarten zählen zB Veräußerungsrenten, die als Gegenleistung für die Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils erzielt werden. Sind Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen, erzielt der Veräußerer einen nach §§ 14, 16 o 18 Abs 3 EStG steuerbaren betrieblichen Veräußerungsgewinn. Die Anwendung der Vorschriften in § 22 Nr 1 oder 1b EStG aF war dadurch ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung von Eltern auf ihre Kinder erfolgt, da bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung eine ansonsten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Versorgungsbedürfnisses und damit die Annahme einer nach § 22 Nr 1b EStG aF steuerbaren Versorgungsrente widerlegt ist (vgl BFH BStBl II 2011, 261; 1992, 465; 1990, 847).

Sofern in derartigen Fällen als Entgelt eine (wagnisbehaftete) Leibrente vereinbart wurde, hat der Veräußerer die Möglichkeit, das Wahlrecht nach R 16 Abs 11 EStR 2012 (einerseits die tarifbegünstige Sofortbesteuerung, andererseits die nicht tarifbegünstigte Besteuerung der laufenden Einnahmen als nachträgliche BE iSd § 24 Nr 2 EStG nach Verrechnung der in den Renten enthaltenen Kapitalanteile mit dem steuerlichen Kapitalkonto) in Anspruch zu nehmen.

Ebenfalls keine sonstigen, sondern freiberufliche Einkünfte liegen vor, wenn ein Kassenarzt von einer kassenärztlichen Vereinigung nachträgliche Honorare iR einer sog erweiterten Honorarverteilung erhält (BFH BStBl II 1977, 29). Laufende Versorgungsleistungen, die die Witwe eines selbstständigen Versicherungsvertreters vom Versicherungsunternehmen erhält, zählen gemäß § 15 Nr 1 EStG iVm § 24 Nr 2 EStG im Jahr des Zuflusses zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften (BFH BStBl II 1976, 487).

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