Rn. 730

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Mit Einführung des § 22 Nr 5 S 13 EStG wird für den Fall der förderunschädlichen Abfindung einer sog Kleinbetragsrente nach § 93 Abs 3 EStG die Anwendung des § 34 EStG für entsprechend anwendbar erklärt.

Grundsätzlich sind bei einer Riester-Rente die Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen, sofern nach der Ansparphase das Kapital vollständig ausgezahlt wird, da insofern eine schädliche Verwendung gemäß § 93 Abs 1 EStG vorliegt. Eine Ausnahme davon ist in § 93 Abs 3 EStG geregelt, wonach die Auszahlungen zur Abfindung einer sog Kleinbetragsrente nicht als schädliche Verwendung gelten. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals über die gesamte Auszahlungsphase 1 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird.

Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen können sich bei einer Kleinbetragsrente das Recht einer Einmalabfindung zusichern lassen. Der BFH hat dazu zunächst entschieden, dass in diesem Fall § 34 EStG nicht einschlägig ist, da das Kapitalwahlrecht schon in der Versorgungsregelung enthalten war (BFH BStBl II 2017, 347). In zwei nachfolgenden Entscheidungen hat der BFH seine Rspr dahingehend präzisiert, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte erfordert, wofür im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen entscheidend ist, dass eine solche Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat demgegenüber nur indizielle Bedeutung, so dass einerseits die Anwendung des § 34 EStG nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit sei in dem betreffenden Altersvorsorgevertrag von Anfang vorgesehen gewesen, und andererseits nicht allein mit der Begründung bejaht werden kann, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen (BFH BStBl II 2019, 583 sowie BFH v 06.11.2019, X R 39/17, DStR 2020, 330).

Aufgrund dieser strengen Auslegung des BFH sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass die Abfindung für Kleinbetragsrenten beim StPfl unter Umständen zu einer höheren Steuerlast führen kann, als sie bei fortdauerndem Bezug der Kleinbetragsrente und laufender Versteuerung eintreten würde, so dass mit der in § 22 Nr 5 S 13 EStG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 34 EStG ab dem 01.01.2018 in diesen Fällen die steuerlichen Nachteile für Bezieher einer Kleinbetragsrentenabfindung abgemildert werden soll (BT-Drucks 18/11286, 63).

 

Rn. 731–739

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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