Rn. 221

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wie bei den übrigen Überschusseinkunftsarten richtet sich auch bei den wiederkehrenden Bezügen gemäß § 22 Nr 1 EStG der Abzug von Aufwand als WK nach § 9 EStG. Abziehbar sind danach Aufwendungen, die "zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung" von Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen vorgenommen werden.

Sofern der StPfl keine höheren WK nachweisen kann, wird gemäß § 9a Abs 1 Nr 3 EStG ein Pauschbetrag iHv 102 EUR abgezogen. Der Pauschbetrag ist einmalig für die Einkünfte aus § 22 Nr 1, 1a u 5 EStG zu gewähren. Der Abzug von WK aufgrund des Pauschbetrags ist maximal in Höhe der Einnahmen aus den oben genannten sonstigen Einkünften zulässig (§ 9a S 2 EStG), da die Entstehung eines Verlusts aufgrund des Abzugs von WK in Höhe des Pauschbetrags vermieden werden soll. Bei zusammen veranlagten Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern kann jeder Ehegatte/Lebenspartner jeweils den Pauschbetrag geltend machen, sofern er (auch) Einkünfte aus § 22 Nr 1, 1a o 5 EStG erzielt.

Als WK abziehbare Aufwendungen kommen vor allem Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten in Betracht. Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG sind Schuldzinsen WK, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Davon ist zB auszugehen, wenn der StPfl zum Erwerb der wiederkehrenden Bezüge ein Darlehen aufnimmt. In diesem Fall kann er die für das Darlehen geleisteten Zinsen als (vorweggenommene) WK abziehen (BFH BStBl II 1982, 41). Diese Zinszahlungen dürfen vom StPfl auch in voller Höhe angesetzt werden, unabhängig davon, ob zB bei Bezug der Leistungen diese nur mit einem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG der Besteuerung unterliegen (BFH BStBl II 2006, 223; 2000, 267; 1993, 867; 1991, 398; Wernsmann/Neudenberger in KSM, § 22 EStG Rz B 297 (Januar 2016)); kritisch dazu Nacke in Blümich, § 22 EStG Rz 69 (Juni 2018)). Als WK kommen auch Finanzierungsnebenkosten, wie etwa ein Disagio (FG HA EFG 2003, 1002) oder Kreditvermittlungsgebühren in Betracht (Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz B 298 (Januar 2016)).

Prozess- und Rechtsberatungskosten sind Folgekosten und teilen somit das Schicksal der Aufwendungen, um die gestritten wird (BFH BStBl II 1988, 431; 1984, 314), sodass ein Abzug als WK in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit nicht die Vermögensebene, sondern die Einkunftserzielung betrifft.

 

Rn. 222–299

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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