Rn. 617

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das Abzugsverbot des § 22 Nr 4 S 2 EStG ist dann nicht anzuwenden, wenn die Abgeordneten nach dem für sie maßgeblichen AbgeordnetenG keinen Anspruch auf – gemäß § 3 Nr 12 EStG steuerfreie – Aufwandsentschädigung haben oder die beanspruchte Aufwandsentschädigung keinen Abgeltungscharakter hat (so die amtliche Begründung zum Entwurf des AbgG in der BT-Drucks 7/5531, 26). Nach den Angaben in H 22.9 EStH 2019 "Werbungskosten" ist dies lediglich in den Bundesländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Fall.

Gemäß § 13 AbgG steht einem Bundestagsabgeordneten, der erst im letzten Vierteljahr einer Wahlperiode in den Bundestag eintritt, kein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Kostenpauschale zu. In einem solchen Fall greift das Abzugsverbot ebenfalls nicht.

Ein WK- und BA-Abzug ist ferner zulässig, soweit Abgeordnete Einkünfte außerhalb der AbgeordnetenG beziehen. Hierzu zählen beispielsweise Vergütungen, die Abgeordnete von ihren Fraktionen erhalten (vgl OFD Han v 24.02.1994, S 2257 a-4-StH 211, S 2337–52-StO 211, S 2121–34-StO 223, S 2121–55-StH 225). S Rn 591ff.

 

Rn. 618–619

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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