Rn. 61
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Hat der StPfl seine Ferienwohnung für eine Selbstnutzung vorbehalten oder nutzt er sie selbst, so sind die Zeiten des Leerstands im Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietungszeit aufzuteilen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Selbstnutzung zeitlich beschränkt ist. Dann sind nur die Aufwendungen, die auf die Zeit der Selbstnutzung entfallen, nicht abzugsfähig.
Sind die Zeiten der Selbstnutzung nicht aufzuklären, sind die Leerstandszeiten zu je 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen (BMF BStBl I 2004, 933 Rz 23).
Rn. 62–69
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
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