Rn. 61

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Hat der StPfl seine Ferienwohnung für eine Selbstnutzung vorbehalten oder nutzt er sie selbst, so sind die Zeiten des Leerstands im Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietungszeit aufzuteilen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Selbstnutzung zeitlich beschränkt ist. Dann sind nur die Aufwendungen, die auf die Zeit der Selbstnutzung entfallen, nicht abzugsfähig.

Sind die Zeiten der Selbstnutzung nicht aufzuklären, sind die Leerstandszeiten zu je 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen (BMF BStBl I 2004, 933 Rz 23).

 

Rn. 62–69

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge