Rn. 51

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der StPfl sich eine Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehalten hat, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch gemacht hat (BFH BFH/NV 2006, 1281; 2008, 34). Denn der Umstand, dass die Wohnung auch zur privaten Erholung genutzt wird, lässt den Schluss zu, dass WK-Überschüsse auch aus privaten Motiven hingenommen werden (BFH BStBl II 2002, 726). In einem solchen Fall ist eine Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht erforderlich (BFH BFH/NV 2004, 957; 2006, 1281; 2006, 1471; 2008, 34; 2013, 1552).

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