A. Grundsätzliches

 

Rn. 1415

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 3a EStG steht im Zusammenhang mit dem Korrekturverfahren nach § 43a Abs 3 S 7 EStG.

Hier ist geregelt, dass Korrekturen, die eine auszahlende Stelle beim KapSt-Abzug nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, erst im Jahr der Vornahme der Korrektur wirksam werden. Durch § 20 Abs 3a EStG wird die doppelte Berücksichtigung von Korrekturen iRd Veranlagung und auf Ebene der auszahlenden Stelle verhindert. Die Vorschrift ist erstmals ab VZ 2009 anzuwenden.

Die AbgSt ist darauf angelegt, beim privaten Kapitalanleger die Veranlagung von Einkünften, soweit sie vom KapSt-Abzug erfasst werden, weitestgehend entbehrlich zu machen. Erfährt die auszahlende Stelle erst nach Ablauf des Kj, dass die KapSt-Bemessungsgrundlage oder die zu erhebende KapSt fehlerhaft ist, wäre entweder eine Berichtigung KapSt-Anmeldung oder aber eine Korrektur iRd ESt-Veranlagung erforderlich.

In beiden Fällen würden sich jedoch administrative Folgeprobleme ergeben, wenn sich zB aufgrund der Änderung der KapSt-Anmeldung eine bereits ausgestellte Verlustbescheinigung nachträglich als fehlerhaft erweisen würde. In diesem Fall oder auch dann, wenn die Korrektur ausschließlich iRd Veranlagung erfolgen soll, wäre Voraussetzung für eine Korrektur, dass die zugrundeliegende ESt-Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Somit kann ein erst im Nachhinein von der Bank festgestellter Fehler bei der Ermittlung der KapSt-Bemessungsgrundlage bzw der zu erhebenden KapSt möglicherweise nicht mehr korrigiert werden.

Aus diesem Grund sieht § 20 Abs 3a EStG vor, dass Fehler bei der Ermittlung der KapSt-Bemessungsgrundlage oder der zu erhebenden KapSt erst im Jahr der Kenntnisnahme zu korrigierensind. Hierbei ist unerheblich, ob die auszahlende Stelle Kenntnis von Dritter Seite (zB wm-Datenservice oder Bp) oder aufgrund eigener Tätigkeit (zB durch interne Revision) erlangt (dazu s BT-Drucks 17/2249, 52 sowie s Spieker in juris-Lexikon Steuerrecht, KapSt Teil 1 Tz 50ff).

 

Beispiel aus Spieker in juris-Lexikon Steuerrecht, KapSt Teil 1 Tz 56:

Bank A erfährt im Jahr 11, dass der KapSt-Abzug beim Kunden B für das Jahr 09 um EUR 1 000 zu hoch vorgenommen und demnach die Steuerbemessungsgrundlage um EUR 4 000 zu hoch angesetzt wurde.

Lösung:

Bank A korrigiert den Fehler erst im Kj 11 für das Jahr 11.

Im Ergebnis mindern sich daher für 11 für den Kunden B die Steuerbemessungsgrundlage um EUR 4 000 und die zu erhebende KapSt um EUR 1 000. Für das Jahr 09 erfolgen weder auf Ebene der Bank noch iRd ESt-Veranlagung Korrekturen bzgl der zu viel erhobenen KapSt.

B. Fehlerkorrektur bei Kenntnisnahme (§ 20 Abs 3a EStG)

1. Berücksichtigung von Korrekturen im Steuerabzug in der Veranlagung (§ 20 Abs 3a S 1 EStG)

 

Rn. 1416

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 3a S 1 EStG sind Korrekturen iSd § 43a Abs 3 S 7 EStG erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Hierdurch soll erreicht werden, dass zwischen dem Steuerabzugsverfahren und einem Veranlagungsverfahren keine Divergenz entsteht, indem die Korrektur im Steuerabzugsverfahren auch materiell-rechtlich für die Veranlagung gilt.

Korrekturen iSd § 43a Abs 3 S 7 EStG

Korrekturen beim KapSt-Abzug sind gemäß § 43a Abs 3 S 7 EStG nur mit Wirkung für die Zukunft, dh nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen. Hierunter fallen nachträglich bekanntgewordene Änderung der Bemessungsgrundlagen sowie die geänderte rechtliche Verwaltungsauffassung (dazu auch s BMF v 23.03.2016, BStBl I 2016, 457 zu Kapitalmaßnahmen der Google Inc und der A.P. Moeller/Maersk A.S. sowie s BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 431 zu Kapitalmaßnahmen der Hewlett-Packard Co). Korrekturen mit Wirkung für die Zukunft finden nach Ansicht der FinVerw zB keine Anwendung bei Steuerausländern oder bei Änderung oder Wegfall der Bemessungsgrundlage auf Grund einer Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des BFH (ausführlich dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 241 ff mit Beispielen).

Korrekturverfahren

Das Korrekturverfahren ist vorrangig auf Bankenebene durchzuführen (§ 43a Abs 3 S 7 EStG). Bankentechnisch wird ein Storno durchgeführt. Fehler, die zu einer Erhöhung der KapSt geführt haben, werden zB durch Ansatz eines negativen Betrages (Einbuchung in den Verlustverrechnungstopf) und Fehler, die zu einer Verringerung der KapSt geführt haben, werden zB durch Ansatz eines positiven Ansatzes beim künftigen KapSt-Abzug (sogenannte Delta-Korrektur) vorgenommen. § 20 Abs 3a S 1 EStG regelt, dass die Korrekturen, die die auszahlende Stelle nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, materiell-rechtlich nicht rückwirkend, sondern erst im Jahr der Vornahme der Korrektur, also mit Kenntnis der auszahlenden Stelle, wirksam werden. Die Kenntnis der auszahlenden Stelle wird – ähnlich wie in § 16 Abs 3b S 1 Nr 2 EStG – zum Tatbestandsmerkmal. Eine Korrektur, die ihre Ursache in festsetzungsverjährter Zeit hat, ist nach § 43a Abs 3 S 7 EStG durch die auszahlende Stelle vorzunehmen und somit iRd § 20 Abs 3a EStG zu berücksichtigen (aA s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 555 "Rechtsfolge" (Oktober/2019)).

2. Korrektur im Veranlagungsverfahren (§ 20 Abs 3a S 2 EStG)

 

Rn. 1417

Stand: EL 162 – ET: ...

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