Rn. 591

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Durch das KroatAnpG v 15.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde der § 20 Abs 1 Nr 6 EStG durch die Sätze 7 und 8 erweitert. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Ergänzung des S 7 eine Besteuerung von Anlagemodellen, die darauf basieren, gebrauchte Versicherungen entgeltlich zu erwerben, die zuvor nicht der Besteuerung unterlagen. Durch die entgeltliche Veräußerung des Versicherungsanspruchs verliert die Versicherung den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls, da für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung ist.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erhält der Käufer eine Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme mit einem wegen des Prognoserisikos des Eintritts des Versicherungs- oder Erlebensfalls unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt.

Die Anlageprodukte verfolgen den Zweck, durch den gezielten Ankauf gebrauchter Lebensversicherungen vorab kalkulierte Erträge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungssumme im Falle des Todes der versicherten Personen und der Aufwendungen für die Anschaffung und den Erhalt des Versicherungsanspruchs zu erzielen. Dazu wird unter Verwendung medizinischer Gutachten die Sterbewahrscheinlichkeit der versicherten Person ermittelt, um über statistische Modelle die erwartete Rendite kalkulieren zu können. Mit dem Tod der versicherten Person erzielt der Erwerber einen Gewinn, der umso höher ist, je früher der Todesfall tatsächlich eintritt (s BT-Drucks 18/1529, 52).

Eine hälftige Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG kommt nicht in Betracht (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 7 Hs 2 EStG).

 

Rn. 592

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 8 EStG ist S 7 nicht anzuwenden, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderem Rechtsgrund entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertagung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. Hier dürften keine Renditeerwartungen im Vordergrund stehen, sondern die Übertragung wird auf anderen Gründen (zB güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung oder bei Auseinandersetzung von Nachlässen) beruhen.

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