Rn. 277

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Fondsebene: Negative Erträge des Fondsvermögens sind mit positiven Erträgen gleicher Art im Geschäftsjahr zu verrechnen. Die positiven und negativen Ergebnisse der einzelnen Ertragsarten sind insoweit ausgleichsfähig, als für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die steuerlichen Folgen gleich sind. Ein verbleibender negativer Betrag wird nicht den Fondsanlegern steuerlich zugerechnet, sondern auf Fondsebene in das folgende Geschäftsjahr übertragen (§ 3 Abs 4 InvStG 2004).

Anlegerebene: Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind unter dem System der AbgSt mit anderen positiven KapErtr in vollem Umfang verrechenbar.

Negative Einnahmen aus gezahlten Zwischengewinnen bei Erwerb des Fondsanteils sind im Jahr der Zahlung berücksichtigungsfähig.

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