Rn. 1525

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für Verluste aus der privaten Veräußerung von Aktien iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG sieht § 20 Abs 6 S 4 EStG eine weitere Beschränkung vor. Diese dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs 6 S 4 EStG).

Verluste aus der Veräußerung von American Depository Receipts (ADR; verbriefen die Rechtsstellung des Aktionärs in Form eines Zertifikates) werden wie Aktien behandelt (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 123).

Auch Verluste aus ausländischen Aktien fallen unter § 20 Abs 6 S 4 EStG. Da oftmals ausländische KapGes nur schwer einer deutschen AG oder einer deutschen GmbH zuzuordnen sind, dürften im Ergebnis nur Verluste aus börsennotierten Anteilen an ausländischen KapGes in den Regelungsbereich des § 20 Abs 4a S 4 EStG fallen (s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 620 (Oktober 2019)).

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nicht durch Verluste aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden, können mit dem allgemein Verlustverrechnungstopf für KapVerm verrechnet werden.

Verluste aus der Veräußerung von Teilrechten sind ohne Einschränkung verrechenbar.

Bei der gesonderten Feststellung des Verlustvortrages gemäß § 20 Abs 6 S 3 EStG ist der Verlust aus der Veräußerung von Aktien gesondert anzugeben. Die vorgetragenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien mindern in sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs 6 S 2 EStG die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die der StPfl in den folgenden VZ erzielt.

 

Rn. 1526–1529

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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