Rn. 371

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Grds haben die Gesellschafter die Gründungsaufwendungen einer KapGes zu tragen. Eine Ausnahme gilt bei einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung. Fehlt es an einer derartigen, betragsmäßig fixierten Regelung oder übersteigen die von der KapGes übernommenen Gründungskosten den im Gesellschaftsvertrag bezifferten Betrag, liegt eine vGA vor (BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 480; BFH vom 11.10.1989, BStBl II 1990, 89).

Nach Eintragung der KapGes in das HR ist eine Heilung in Form einer Satzungsänderung, die eine Übernahmeregelung enthält, nicht mehr möglich.

 

Rn. 372

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach der Rspr des BFH vom 28.08.1964, BStBl III 1964, 578 bedeutet regelmäßig der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH keine vGA. Zwar ist die wirtschaftliche Stellung der verbleibenden Gesellschafter dadurch gestärkt worden, dass sie nunmehr auch die Macht über den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters erlangt haben, doch sieht der BFH darin noch keinen greifbaren Vermögensvorteil, weil es an der notwendigen Konkretisierung eines Vermögenszuwachses fehlt. Die Rechte aus dem Anteil stehen nicht dem Gesellschafter, sondern der GmbH zu.

Auch die Einziehung eines eigenen Anteils der GmbH nach § 34 GmbHG ist noch kein steuerlicher Vorteil für die verbleibenden Gesellschafter (BFH vom 29.07.1992, BStBl II 1993, 369).

 

Rn. 373

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Übertragen alle Gesellschafter einer GmbH gleiche Teile ihrer Geschäftsanteile auf die GmbH gegen Verrechnung mit Darlehensschulden der Gesellschafter, ist in Höhe der von der Gesellschaft aufgegebenen Darlehensforderung eine Vorteilsgewährung und damit eine vGA gegeben. Die Struktur der Gesellschaft und das Verhältnis der Gesellschaftsanteile zueinander hat sich nämlich durch diesen Vertrag nicht geändert. Da die Stimmrechte für die eigenen Anteile ruhen, verändern sich weder das Gewinnbezugsrecht noch der Anspruch auf den Liquidationserlös bei dem einzelnen Gesellschafter (BFH vom 27.03.1979, BStBl II 1979, 553).

 

Rn. 374

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Erwirbt ein Gesellschafter eigene Anteile der GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis, ist insoweit eine vGA gegeben (BFH vom 30.10.1990, BStBl II 1991, 255; BFH BStBl III 1965, 618).

Erwirbt umgekehrt eine AG eigene Aktien und zahlt dafür einen Preis, der über dem Kurswert liegt, nimmt sie eine vGA an den Aktionär vor, dessen Aktien sie erwirbt (BFH vom 07.08.2000, 2001, 258; BFH vom 16.02.1977, BStBl II 1977, 572). Auch die Gewährung von aktienrechtlich unzulässigen Leistungen einer AG an den Aktionär (zB die Erstattung von Kursverlusten) ist eine vGA (BFH vom 17.10.1984, BStBl II 1985, 69).

 

Rn. 375

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Veräußern bei einer sog Einheits-GmbH & Co KG (Vermögen der GmbH besteht nur aus der KG-Beteiligung und sämtliche Geschäftsanteile der GmbH sind Gesamthandsvermögen der KG) die Komplementär-GmbH ihren Komplementäranteil und die Kommanditisten ihre Kommanditanteile an denselben Erwerber und erhält die Komplementär-GmbH dabei keine angemessene Vergütung, ist ebenfalls der Tatbestand der vGA erfüllt (BFH vom 09.05.1985, BStBl II 1985, 683).

 

Rn. 376–390

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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