Rn. 311

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Eine vGA ist beim Gesellschafter dann zu versteuern, wenn ihm nach § 11 Abs 1 EStG der Vermögensvorteil zufließt. Damit löst die Feststellung einer vGA auf Ebene der KapGes nicht zwingend eine Besteuerung beim Anteilseigner aus (BFH v 14.05.2019, BStBl II 2019, 586; BFH v 19.06.2007, BStBl II 2007, 830).

Steuerliche Folgen beim Gesellschafter können allerdings auch ohne Zufluss gegeben sein, wenn ihm mittelbar der Vermögensvorteil zuzurechnen ist, wie etwa bei nahestehenden Personen (BFH v 21.10.2014, BStBl II 2015, 687).

Abweichend davon wird beim beherrschenden Gesellschafter der Zufluss bereits dann unterstellt, wenn Fälligkeit eingetreten ist (BFH v 03.11.2011, BStBl II 2014, 491; BFH v 05.10.2004, BFH/NV 2005, 526). Bei ratenweisem Zufluss wird ein Zufluss erst dann angenommen, wenn die Grenze zur Angemessenheit überschritten wurde (BFH BStBl II 1999, 369).

 

Rn. 312–320

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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