Rn. 602

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen greifen die Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs 2 Nr 1 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind oder der StPfl zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen; Erläuterung hierzu s § 32d Rn 240ff (Weiss). Der AbgSt-Satz ist für diese Einkünfte nicht anzuwenden mit der Folge, dass tatsächliche WK berücksichtigt werden können und Verluste nach den allgemeinen Regeln verrechenbar sind.

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