Rn. 560

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Laufende Einkünfte gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind Erträge, die der StPfl aus bestimmten Renten- und Lebensversicherungen erzielt. Charakteristisch für Versicherungsverträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG ist, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (sog biometrisches Risiko), s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 2.

Private kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind als Kapitalanlage und für die langfristige Vorsorge von großer Relevanz. Es werden generell zwei Arten von Lebensversicherungsverträgen unterschieden:

  • sog Altverträge (Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden) und
  • sog Neuverträge (Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden).

a) Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

 

Rn. 560a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ab dem 01.01.2009 zufließende stpfl KapErtr werden mit dem AbgSt-Satz besteuert.

b) Ausnahmen von der AbgSt

 

Rn. 560b

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Besteuerung mit dem AbgSt-Satz ist abhängig v Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherung. Altverträge bleiben weiterhin steuerfrei, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und die zwölfjährige Mindestvertragsdauer eingehalten wurde.

c) KapSt-Einbehalt

 

Rn. 560c

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auf laufende Einnahmen aus Lebensversicherungen wird eine 25 %ige KapSt erhoben (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG), soweit es sich um inländische KapErtr handelt.

Auf die hälftige Besteuerung von begünstigten Neuverträgen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (s Rn 580) und den Ansatz zu AK bei entgeltlichem Erwerb gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG wird beim KapSt-Einbehalt keine Rücksicht genommen, sodass auch hier die 25 %ige AbgSt einzubehalten ist. Die Korrektur erfolgt iRd Veranlagungsverfahrens.

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