Rn. 560
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Laufende Einkünfte gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind Erträge, die der StPfl aus bestimmten Renten- und Lebensversicherungen erzielt. Charakteristisch für Versicherungsverträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG ist, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (sog biometrisches Risiko), s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 2.
Private kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind als Kapitalanlage und für die langfristige Vorsorge von großer Relevanz. Es werden generell zwei Arten von Lebensversicherungsverträgen unterschieden:
- sog Altverträge (Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden) und
- sog Neuverträge (Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden).
a) Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt
Rn. 560a
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Ab dem 01.01.2009 zufließende stpfl KapErtr werden mit dem AbgSt-Satz besteuert.
b) Ausnahmen von der AbgSt
Rn. 560b
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Besteuerung mit dem AbgSt-Satz ist abhängig v Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherung. Altverträge bleiben weiterhin steuerfrei, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und die zwölfjährige Mindestvertragsdauer eingehalten wurde.
c) KapSt-Einbehalt
Rn. 560c
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Auf laufende Einnahmen aus Lebensversicherungen wird eine 25 %ige KapSt erhoben (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG), soweit es sich um inländische KapErtr handelt.
Auf die hälftige Besteuerung von begünstigten Neuverträgen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (s Rn 580) und den Ansatz zu AK bei entgeltlichem Erwerb gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG wird beim KapSt-Einbehalt keine Rücksicht genommen, sodass auch hier die 25 %ige AbgSt einzubehalten ist. Die Korrektur erfolgt iRd Veranlagungsverfahrens.
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