Rn. 110

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei sog Mietkaufmodellen spricht allerdings der erste Anschein für Liebhaberei (BFH BStBl II 1987, 668; 1987, 774; 1993, 658; aA FG D'dorf DStRE 2005, 443 rkr). Die Beteiligung an einem solchen Modell ist nicht darauf angelegt, positive Einkünfte aus VuV zu erzielen. Vielmehr will der Anleger lediglich die Steuervorteile beanspruchen und die Beteiligung nach Ablauf der Optionsfrist wieder veräußern. Eine Vermietertätigkeit fällt nach BFH BStBl II 1987, 774 (bestätigt durch BVerfG StED 1990, 206) nämlich dann nicht unter die Einkunftsart VuV, wenn der Vermieter von vornherein im Vermietungsbereich mit überwiegenden Verlusten rechnet, die nur durch die Steuerminderung bei Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen sowie durch den späteren Veräußerungsgewinn im Gesamtergebnis neutralisiert werden.

Der StPfl kann jedoch (BFH BStBl II 1993, 658; 1995, 116) den Anschein der Liebhaberei widerlegen, wenn er beweist, dass er das Objekt nicht kurzfristig veräußern, sondern langfristig vermieten will. Nach Ansicht der Rspr (BFH BFH/NV 1991, 390; 1994, 301; 1999, 717; BStBl II 1995, 116; 1995, 462; 1997, 650; 2000, 67; 2001, 789) fehlt die Einkunftserzielungsabsicht daher, wenn sich der StPfl, der sich an einem Mietkaufmodell beteiligt hat, noch nicht entschieden hat, ob er kurzfristig veräußern oder langfristig vermieten will. Ein Indiz dafür, dass der StPfl noch nicht entschieden hat, sieht die Rspr (BFH BStBl II 1995, 116; 1995, 462; 1997, 650; 2000, 67; 2000, 676; kritisch dazu Lang, FR 1997, 201) hierbei in einer auf Wunsch oder Anregung des Anlegers angegebenen oder sonst für seine Investitionsentscheidung bedeutsamen (auf 4–5 Jahren seit der Anschaffung befristeten) Rückkaufsgarantie oder Verkaufsgarantie. Diese Rückkaufs- bzw Verkaufsgarantie indiziert dies jedenfalls dann, wenn sie für den Zeitraum gilt, in dem planmäßig nur WK-Überschüsse erwirtschaftet werden oder der vereinbarte Preis in etwa den Gesamtkosten entspricht oder sie sogar übersteigt (BFH BStBl II 1997, 650; 2000, 67; 2000, 676). Ob die Rück- bzw Verkaufsgarantie (zivilrechtlich) wirksam ist, ist dafür allerdings belanglos (BFH BStBl II 1995, 116 für die fehlende notarielle Beurkundung entgegen § 311b BGB nF = § 313 BGB aF). Hält aber der StPfl trotz nicht planmäßiger Abwicklung des Projekts an seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds bei vereinbarter Rückkaufgarantie fest und schießt er Kapital nach, gibt er zu erkennen, dass er langfristig an der Beteiligung festhalten will, dass Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen ist (BFH IX R 29/99, BFH/NV 2003, 462).

 

Rn. 111

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Liebhaberei liegt aber nur dann vor, wenn erkennbar ist, dass der StPfl diese Rück- oder Verkaufsgarantie bereits zur Zeit des Objekterwerbs ernsthaft in Betracht gezogen hat, sich mit Rücksicht darauf wieder vom Objekt zu trennen (BFH BStBl II 2000, 67). Dh: Der Anleger muss die Rück- oder Verkaufsgarantie zur Zeit des (Kauf-)Vertragsabschlusses (BFH BStBl II 1995, 778; 2000, 67) positiv kennen. Es genügt daher nicht:

  • die Möglichkeit der Kenntnisnahme (BFH BStBl II 2000, 67),
  • das Interesse an einer Wiederverkaufsgarantie (BFH BStBl II 2000, 67),
  • die Kenntnis des Anlagevermittlers (BFH BStBl II 1995, 460; 1995, 778).
 

Rn. 112

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Diese Kenntnis muss das FA beweisen (BFH BStBl II 1995, 460). Dabei reicht es aus, wenn es nachweist, dass die Garantie dem StPfl zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses vom Garantiegeber mit allen wesentlichen Einzelheiten verbindlich zugesichert worden ist (BFH BStBl II 2000, 67). Die Mietkauf-Rspr des BFH ist verfassungsgemäß (BVerfG HFR 1991, 111). Mit der Behandlung von Verkaufs- und Rückkaufsgarantien befassen sich auch Spindler, DB 1995, 894; Detering/Pohl, DStZ 1995, 361; Sauren, DStR 1996, 1438; Lang, FR 1997, 201.

Die Grundsätze für Mietkaufmodelle gelten entsprechend für Patentverwertungsgesellschaften (FG Münster EFG 1991, 481 rkr).

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