Rn. 103

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Gewinne nach Verlustjahren sind nur dann Liebhaberei, wenn zuvor festgestellt wurde, dass es sich bei den Verlusten um strukturelle Merkmale des Betriebs und nicht nur um Anlaufverluste gehandelt hat. Bei Liebhabereibetrieben werden Gewinne aber nur in einzelnen Jahren und meist nur in geringem Umfang entstehen. Nachhaltige Gewinne können zu einem Wechsel der Beurteilung führen. Bei einer Tätigkeit kann die Gewinnabsicht später einsetzen oder wegfallen mit der Folge, dass eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (GrS BFH BStBl II 1984, 751/67; BFH IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422):

(1)

Erst Gewinnerzielungsabsicht, dann Liebhaberei: Fällt die Gewinnabsicht weg und ist damit eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit nicht mehr gegeben, hat der StPfl deswegen seinen Betrieb nicht automatisch (Rechtsfolge: §§ 16, 34 EStG) aufgegeben (BFH BStBl II 1982, 381; BFH X R 61/14, BStBl II 2016, 939; BFH X R 15/15, BStBl II 2017, 112). In diesem Fall sind die stillen Reserven gesondert – und bei mehreren Beteiligten einheitlich – festzustellen, § 8 VO zu § 180 Abs 2 AO. Die im Betrieb genutzten WG bleiben nach wie vor BV (BFH X R 61/14, BStBl II 2016, 939). Zu versteuern sind sie allerdings erst dann, wenn diese realisiert werden, zB durch Veräußerung/Aufgabe des Liebhabereibetriebs oder Veräußerung/Entnahme der betreffend WG (BFH BStBl II 1982, 381; BFH X R 15/15, BStBl II 2017, 112).

Stpfl ist diese Betriebsveräußerung/-aufgabe, soweit der Veräußerungs-/Aufgabegewinn auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfällt. Wertveränderungen des BV während der Liebhabereiphase sind einkommensteuerlich irrelevant (BFH X R 61/14, BStBl II 2016, 939). Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt allerdings die StPfl des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem stpfl Gewinn führen, wenn der erzielte Gewinn die festgestellten (§ 8 VO zu § 180 Abs 2 AO) stillen Reserven nicht erreicht (BFH X R 15/15, BStBl II 2017, 112, s auch Loll, NWB 14/2016, 1010).

Schuldzinsen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, ab dem ein Betrieb als Liebhaberei eingestuft wird, bleiben auch weiterhin voll abzugsfähig, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (BFH BStBl II 2002, 809; 2003, 282).

(2) Erst Liebhaberei, dann Gewinnerzielungsabsicht: Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder (dh im Gegensatz zum Rechtsvorgänger) mit Gewinnerzielungsabsicht (hier betreffend ein Weingut), sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen (BFH BStBl II 2000, 674).

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