Rn. 77

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ob Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Prognose, ob die vorliegende Betätigung bei realistischer Würdigung aller Umstände voraussichtlich zu einem positiven wirtschaftlichen Gesamtergebnis führen wird. Dabei sind alle objektiv erkennbaren Umstände heranzuziehen (BFH IX R 26/11, BStBl II 2013, 613). Die Prognose hat einen stets vorläufigen Charakter. Ändern sich die zur Basis der Prognose genommenen Daten, muss die Prognose angepasst werden.

 

Rn. 77a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Für die Prognose bedarf es eines Prognosezeitraums, der stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist (BFH IV R 38/13, BStBl II 2016, 765). Dazu s Rn 101, 104, 105, 123 "Land- und Forstwirtschaft". Der Prognosezeitraum wird aber besonders bestimmt, wenn sich der StPfl vertraglich bindet oder sich die Möglichkeit verschafft, den Einkünfteerzielungsgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist zu verkaufen (BFH BStBl II 2003, 282; ferner s Rn 109, 110), zB bei einer entgeltlichen Veräußerung des Betriebs im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Ferner s Rn 123 "Scheidung".

 

Rn. 77b

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Verfahrensrechtlich wird das FA sich Änderungsmöglichkeiten bestehender Steuerbescheide über § 165 AO sichern (Vorläufigkeitsvermerk). Nach § 165 Abs 1 S 1 AO kann, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, diese vorläufig festgesetzt werden. Aufgrund des Wortes "soweit" ergibt sich, dass nicht der ganze Steuerbescheid vorläufig ergehen kann, sondern nur punktuell. Unter diese "Ungewissheit" fällt auch die Frage, ob Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (st Rspr, zB BFH IV R 1/07, BStBl II 2009, 335; Seer in Tipke/Kruse, AO § 165 Rz 8). Wenn diese Ungewissheit beseitigt ist, muss das FA die vorläufige Steuerfestsetzung aufheben, ändern oder für endgültig erklären (§ 165 Abs 2 S 1 AO), und zwar binnen Jahresfrist (§ 171 Abs 8 AO). Die Ungewissheit iSd §§ 165, 171 Abs 8 AO ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Tatsachen festgestellt werden können und das FA Kenntnis davon hat, zB wenn der Betrieb veräußert wird (BFH IV R 1/07, BStBl II 2009, 335 mit Anmerkung Sessinghaus, BB 2009, 481). Dieser Fall zeigt, dass der StPfl dieser Jahresfrist, die zu seinen Gunsten wirkt, Beachtung schenken sollte, da er dann trotz Liebhaberei "ungeschoren" davonkommen kann.

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