Rn. 100

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 183 IRC (sog Hobby-loss-Regelung) sind Verluste aus Liebhaberei ("activities not engaged in for profit") nicht abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift gilt eine Tätigkeit nicht als Liebhaberei, wenn der StPfl in einem Fünfjahreszeitraum in drei Jahren einen Gewinn erzielt (§ 183 (d) s 1 IRC). Für den Bereich der Pferdezucht/Pferdetraining/Pferderennen uÄ genügen sogar Gewinne in 2 Jahren, bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von 7 Jahren (§ 183 (d) IRC s 2). Die Vorschrift enthält noch weitere Detailregelungen (§ 183 (e) (1)–(4) IRC).

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