Rn. 99

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Österreich versucht in einer Liebhaberei-Verordnung (LVO 1993 idF v 14.01.1999, BGBl II Nr 15/1999), die Liebhaberei-Tatbestände zu objektivieren. Die Auslegung der Liebhaberei-VO aus Sicht der FinVerw findet sich in den Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012) BMF v 21.11.2013, BMF-010219/0429-VI/4/2013. Mit Hilfe von Rechtsvermutungen wird geprüft, ob das äußere Erscheinungsbild unter Beachtung aller Einzelfall-Umstände erwerbs- bzw berufstypisch ist. Nach § 1 Abs 2 LVO ist Liebhaberei – widerlegbar – zu vermuten, wenn Verluste entstehen:

  • Nr 1: aus der Bewirtschaftung von WG, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung iRd Lebensführung eignen (zB WG, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxus-WG und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) (Rz 72 LRL 2012: zB Vermietung eines Sportflugzeugs oder einer Segelyacht), oder
  • Nr 2: aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Rz 76 LRL 2012: zB Betreiben von Sport, Essen und Trinken, Filmen und Fotographieren, Malen ua kreative Tätigkeiten, Reisen), oder
  • Nr 3: aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (Rz 78 LRL 2012: betreffend insbesondere Einfalmilienhäuser/Zweifamilienhäuser/Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, im Wohnverbund befindliche Fremdenzimmer).

Diese Vermutung ist widerleglich, wenn in einem "überschaubaren Zeitraum" (§ 2 Abs 4 LVO) ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Die Anlaufverluste (vgl § 2 Abs 2 LVO: 3–5 Jahre) werden dann anerkannt.

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