Rn. 96

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der GrS des BFH ist mit dieser Definition der alten RFH-Rspr gefolgt, in der es schon 55 Jahre früher geheißen hatte (RFH RStBl 1929, 329):

Zitat

"Was unter Liebhaberei im Sinne eines für die Auslegung des EStG, insbesondere für die Beschränkung der WK gewählten Ausdrucks zu verstehen ist, wird deutlich, wenn man den Grundgedanken des EStG nachgeht. Das EStG stellt in § 6 Abs 1 (EStG 1925) acht Einkommensarten auf und bestimmt als Einkommen aus diesen Einkommensarten in § 7 Abs 2 teils den Gewinn, teils den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Aus dem obersten und letzten Endes alleinigen Zweck des EStG, dem Reich Einnahmen zu verschaffen, ergibt sich aber, dass, soweit die in § 6 Abs 1 EStG aufgezählten Einkommensarten eine bestimmte Tätigkeit, eine Beteiligung am Wirtschaftsleben voraussetzen, wesentliches Merkmal dieser Tätigkeit nicht nur das Streben nach Erzielung von Einnahmen, sondern von Einkommen im Sinne eines Gewinns bzw eines Einnahmeüberschusses sein muss. Wenn dieses Merkmal nicht gegeben ist, kann auch von einer auf der ausgeübten Tätigkeit beruhenden Einkommensart iSd EStG nicht gesprochen werden, selbst wenn sich die Tätigkeit im Übrigen ihrer Art nach unter § 6 Abs 1 bis 8 EStG einreihen ließe. Es liegt dann eine Liebhaberei vor. Daraus ergibt sich, dass der Gegensatz zur Liebhaberei nicht etwa auf ethischem, sondern auf rein wirtschaftlichem Gebiete liegt. Nicht die ernstliche Ausübung eines Berufs, sondern das ernstliche Rechnen mit einem Ausgleich zwischen Aufwand und Ertrag (Einnahmen und Ausgaben) und einem wenn auch bescheidenen Nutzen (Einkommen) unterscheidet die einkommensteuerlich bedeutsame Tätigkeit von der Liebhaberei."

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